3287336 – Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2023

Dies ist ein wichtige Information für alle Kunden, welche den neuen Programmablaufplan 2023 vor der Abrechnung Januar 2023 noch nicht in seiner letzten Fassung eingespielt haben.

Gemäß Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) können Arbeitgeber bereits vor der Veröffentlichung des neuen Programmablaufplans die Anpassungen bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigen.

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurden nach der Veröffentlichung des Programmablaufplans für 2023 am 18. November 2022 noch die nachfolgenden Sachverhalte angepasst:

  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.230 Euro (bisher 1.200 Euro),
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro (bisher 4.008 Euro).

Durch diese nachträglichen Änderungen ist ein neuer Programmablaufplan für 2023 notwendig. Das BMF-Schreiben vom 08.12.2022 „Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer ab Januar 2023“ (2022/1229034) nimmt dazu Stellung:

„Arbeitgeber können bis zu einem noch vom BMF zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Veröffentlichung des für 2023 angepassten Programmablaufplans den Lohnsteuerabzug mit der am 18. November 2022 veröffentlichten Version durchführen. Danach ist der neue Programmablaufplan einzusetzen und der Lohnsteuerabzug zu korrigieren. Die Einzelheiten dazu sollen mit dem geänderten Programmablaufplan für 2023 bekannt gemacht werden.“

Führen Sie für bereits für 2023 abgerechnete Perioden nach dem Einspielen der Korrekturanleitung eine Rückrechnung durch.
Bitte beachten Sie den nachfolgenden Hinweis:
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