UPDATE VOM 14.07.2016: GESETZLICHE ÄNDERUNGEN ZUM 01.07.2016 UND NEUERUNGEN IM BEREICH DER STEUER

Gemäß dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 20.04.2016, Punkt 4 „Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung“ ist nun festzuhalten, dass es sich bei einer Abfindungsleistung nach dem BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung § 14 SGB IV handelt, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird.

Hier handelt es sich um einen Versorgungsbezug nach § 229 SGB V in Form einer Kapitalleistung, die aufgrund
§ 202 SGB V an die Krankenkassen zu melden ist.
Diese Regelung gilt für alle Abfindungen aus bAV-Anwartschaften, die ab dem 01.07.2016 gezahlt werden.

Die SAP hat hierfür folgenden Hinweise zur Verfügung gestellt:

2347395 – ZMV: Verbeitragung und Meldung von Abfindungen aus bAV-Anwartschaften ab 01.07.2016